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Segelabteilung der Marinekameradschaft Salzgitter e.V. Gastliegen bei der MarinekameradschaftIdeale Lage im Süden des Salzgitter-See, die Steganlage ist T-förmig errichtet, eine öffentliche Slippanlage ist nur ca. 200m entfernt. Wenn Sie Ihr Boot an unserem Steg festmachen wollen, schreiben Sie uns eine Email oder benutzen Sie das Kontaktformular. Gastlieger sind bei uns willkommen, seien Sie unser Gast! Nutzungsgebühr für Gastlieger:1,50 Euro/Tag 180 Euro - 250 Euro /Saison.Es gelten unsere Richtlinien für Liegeplätze! (siehe unten)
Anfragen an die Segelabteilung sind an unseren MRV-Obmann, Günther Asche, zu richten.
Am 9. November 2016 wurde auf der MRV-Mitgliederversammlung beschlossen: Den MRV Wanderpokal wird für dieses Jahr nicht vergeben!
Richtlinie für den Erwerb, die Vergabe und Nutzung von Liegeplätzen an der Steganlage der Marinekameradschaft Salzgitter e.V. 1. AntragsberechtigteZum Erwerb eines Liegeplatzes an der Steganlage der Marinekameradschaft Salzgitter e.V.(nachfolgend MK genannt) sind berechtigt: •Jedes Mitglied das aktiv den Segelsport betreiben will, • Mitglieder der Jugendabteilung (Marine-Jugend) gemäß den ergänzenden Sonderregeln in Ziff. 4 dieser Richtlinie, • Gastlieger gemäß den ergänzenden Sonderregeln in Ziff. 5 dieser Richtlinie.
2. Antrags- und Vergabeverfahren Anträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Liegeplätze werden in der Reihenfolge der Antragseingänge vergeben. Die Vergabe erfolgt durch den Hafenmeister, in Absprache mit dem Vorstand. Mit der Zuweisung eines Liegeplatzes wird dem Antragssteller eine Ausfertigung dieser Richtlinie und der Gebührenordnung (in der jeweils gültigen Fassung) ausgehändigt, deren Rechtsverbindlichkeit er damit anerkennt.
3. Antragsgegenstand und NutzungsrechteEs wird der Anspruch erworben, ein eigenes Boot auf dem zugewiesenen Liegeplatz an der Steganlage der MK festzumachen. Es wird unterschieden nach Dauerliegeplätzen und Saisonliegeplätzen. 3.1. Dauer-Liegeplätze werden nur an Mitglieder der MK vergeben. Sie berechtigen den Inhaber zur dauerhaften Nutzung des einmal zugewiesenen Liegeplatzes, es sei denn, eine Neuverteilung der Liegeplätze wird aus besonderen Gründen erforderlich. 3.1.1 Für den Erwerb eines Dauer-Liegeplatzes ist ein einmaliger verlorener Investitionszuschuss, gemäß der Gebührenordnung (in der jeweils gültigen Fassung) zuzahlen. 3.1.2 Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der MK erlischt das Anrecht auf Erwerb und Nutzung eines Dauer-Liegeplatzes. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Investitionszuschusses. 3.1.3 Beabsichtigt der Inhaber eines Dauer-Liegeplatzes, diesen nicht zu nutzen, so hat er den Hafenmeister hierüber zum Beginn der Saison zu informieren. Das zu zahlende Jahresentgeltermäßigt sich auf den in der Gebührenordnung (in der jeweils gültigen Fassung)festgelegten Betrag. Erfolgt die Mitteilung nicht, so hat der Liegeplatzinhaber das volle Jahresentgelt gemäß der Gebührenordnung zu entrichten. 3.1.4 Die MK ist berechtigt, nicht genutzte Dauer-Liegeplätze an MK-Mitglieder, die Marine-Jugend oder Gastlieger zu vergeben. Die hierfür vereinnahmten Entgelte werden nicht auf das vom Inhaber des Dauer-Liegeplatzes zu entrichtenden Jahresentgelts angerechnet. 3.2 Saison-Liegeplätze werden nur für eine Saison, d. h. von April bis November eines jeden Kalenderjahres oder einen kürzeren Zeitraum vergeben. 3.3 Die für Liegeplätze zu entrichtenden Entgelte richten sich nach der Gebührenordnung (in der jeweils gültigen Fassung) und sind im voraus zu entrichten. 3.4 Beabsichtigt ein Liegeplatzinhaber, ein größeres Boot anzuschaffen, das von den Abmaßen her nicht den unter 4. Marine-JugendFür Jugendmitglieder unter 18 Jahren, die einen Liegeplatz für ein eigenes Boot nutzen wollen, gelten ergänzend zu den weiteren Bestimmungen dieser Richtlinien folgenden Sonderregelungen: 4.1 Eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zur Nutzung eines Liegeplatzes auf dem Gelände oder an der Steganlage nach Maßgabe dieser Richtlinie ist vorzulegen. 4.2 Den Erziehungsberechtigten wird ein Schlüssel für das Gelände sowie eine Ausfertigung dieser Richtlinie übergeben. Für den Schlüssel ist eine Kaution gemäß Gebührenordnung -in der jeweils gültigen Fassung- zu zahlen. Sie wird bei Rückgabe des Schlüssels erstattet. 4.3 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder nicht unbeaufsichtigt auf dem Gelände der MK zu lassen. Sie haften für die von ihren Kindern verursachten Sachschäden aller Art. 4.4 Liegeplätze an Land auf einer vom Hafenmeister zugewiesenen Fläche, werden von der MK kostenlos zur Verfügung gestellt. 4.5 Wasserliegeplätze werden für jede Saison neu vom Hafenmeister vergeben. Das Nutzungsentgelt beträgt 50% des in der Gebührenordnung –in der jeweils gültigen Fassung- festgelegten Entgeltes für einen Saisonliegeplatz 5. GastliegerVon den MK-Mitgliedern oder der Marine-Jugend nicht belegte Liegeplätze kann der Vorstand an Gastlieger vermieten. Ergänzend zu den weiteren Bestimmungen dieser Richtlinie gelten folgende Sonderregelungen: 5.1 Dem Gastlieger wird ein Schlüssel für das Gelände sowie eine Ausfertigung dieser Richtlinien übergeben. Für den Schlüssel ist eine Kaution gemäß Gebührenordnung 5.2 Liegeplätze werden zu Beginn jeder Saison (1.4. – 30.11.) vom Hafenmeister neu vergeben. Sie können für die ganze Saison oder einen im voraus festgelegten Zeitraumgemietet werden. 5.3 Die Liegeplatzgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung und ist im voraus für den gesamten Nutzungszeitraum zu entrichten. 6.Allgemeine Bestimmungen6.1 Das Boot darf in seinen Abmaßen nicht breiter sein als der Abstand zwischen den Festmacherpfählen, sowie in der Länge über Alles nicht über die Pfähle und den Steghinausragen. 6.2 Das Boot ist an der Steganlage seemännisch festzumachen und abzufendern. 6.3 Eine Gefährdung der Boote in den benachbarten Liegeplätzen ist unter allen Umständen zu vermeiden. 6.4 Aus den Booten dürfen keine Abwässer in den See geleitet werden. 6.5 Am Ende der Saison sind die Begrenzungsleinen zu entfernen. 6.6 Die Steganlage ist sauber zu halten und vor Beschädigungen zu schützen. 6.7 Die Anweisungen des Hafenmeisters sind zu beachten. 7. Besondere PflichtenJeder Liegeplatzinhaber und Segler bestätigt mit dem Erwerb, der Anmietung und Nutzung eines Liegeplatzes, zum Führen eines Segelbootes berechtigt zu sein und verpflichtet sich: 7.1 für Schäden, gleich welcher Art, die von ihm oder seinem Boot verursacht werden aufzukommen und eine ausreichende Haftpflichtversicherung für sich und sein Bootabzuschließen, 7.2 die Seeordnung der Stadt Salzgitter, in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten, 7.3 die Bestimmungen dieser Richtlinie einzuhalten 8. HaftungsausschlussDie Marinekameradschaft Salzgitter e.V. übernimmt keinerlei Haftung für Personen – und/oder Sachschäden, die Liegeplatzinhabern oder Seglern durch die Nutzung des Geländes, der Steganlage oder durch Dritte entstehen. 9. Kündigung des Liegeplatzes9.1 Die Vergabe von Dauer-Liegeplätzen erfolgt grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung. 9.2 Der Inhaber eines Dauer-Liegeplatz ist berechtigt, den Liegeplatz bis zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand der MK gerichtet werden. 9.3 Die Nutzung von Saison-Liegeplätzen bedarf keiner besonderen Kündigung. Der Anspruch auf Nutzung entfällt automatisch am Ende einer Saison, bzw. nach Ablauf des vereinbarten Nutzungszeitraumes. 9.4 Die MK ist zur außerordentlichen -ohne Einhaltung von Fristen- Kündigung des Liegeplatzes berechtigt, wenn 9.4.1 die gemäß Gebührenordnung (in der jeweils gültigen Fassung) fälligen Jahresentgelte, auch nach angemessener Nachfrist, nicht entrichtet wurden oder 9.4.2 bei fortgesetzten Verstößen des Liegeplatz-Inhabers gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie. 10. SchlussbestimmungDiese Richtlinie wurde am 9. Juni 2004 vom Vorstand der Marinekameradschaft Salzgitter e.V. beschlossen. Sie ersetzt mit sofortiger Wirkung die Richtlinie in der Fassung vom 13.1.1985. Der Verein MARINE-REGATTA-VEREIN IM DEUTSCHEN MARINEBUND E.V. (MRV) ist am 15.November 1972 unter Nummer 2281 in das hiesige Vereinsregister eingetragen worden. Kiel, den15. November 1972 Das Amtsgericht, Abteilung 5 Rechtspfleger SATZUNG DES MARINE-REGATTAVEREINS IM DEUTSCHEN MARINEBUNDE.V. (MRV) Siegel Nachstehende Satzung wurde nach Überarbeitung und Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung 1999 in Rostock in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Nummer2281 am 25.11.1999 eingetragen. Deutscher Marinebund e.V. Börsenstraße19 26382Wilhelmshaven Telefon(0 44 21) 18 06 00 Telefax(0 44 21) 18 06 06 INHALTSVERZEICHNIS Präambel................................................................................ 3 §1 Name, Sitz und Stander ................................................3 §2Allgemeine Grundsätze ..................................................3 §3 Zweck und Aufgaben........ ..............................................3 §4Stützpunkte.......................................................................4 §5Mitglieder...........................................................................4 §6 Erwerb der Mitgliedschaft.............................................5 §7Beendigung der Mitgliedschaft......................................5 § 8Rechte und Pflichten....................................... ...............6 § 9Beitrag .................................................................. ............6 § 10Organe des MRV.............................................................7 § 11Vorstand............................................................................7 § 12Beisitzer ..........................................................................8 § 13Mitgliederversammlung.................................................8 § 14Einberufung und Beschlussfähigkeit.........................9 § 15Leitung, Abstimmung und Protokoll...........................9 § 16Zuständigkeit ................................................................9 § 17Besondere Stimmenverhältnisse..............................10 § 18Geschäftsjahr, Abschluss, Jahresbericht............10 § 19Rechnungsprüfung.......................................................10 § 20Schlichtung .................................................................10 § 21Auflösung .....................................................................11 § 22Verkündungsorgan......................................................11 § 23Schlussbestimmung ...................................................11 Präambel Der Marine-Regatta-Verein wurde erstmalig im Jahre 1887 gegründet und am 04. Mai 1972 wieder gegründet. Am 15.November 1972 ist er unter der Nr. 2281 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen worden. § 1 Name, Sitz und Stander Der Verein führt den Namen: Marine-Regatta-Verein im Deutschen Marinebund e.V. (MRV). Der MRV hat seinen Sitz in Kiel. Der Stander zeigt in der Mitte von zwei gegenüberliegenden schwarz/weißen Feldern einen schwarzen unklaren Anker auf weißem Grund, umrandet von einem schwarz eingefassten roten Kreis. § 2 Allgemeine Grundsätze Der MRV bekennt sich zu der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschlandverankerten Staatsform. Sein Dachverband ist der Deutsche Marinebund e.V. (DMB). Darüber hinaus ist er Mitglied des Deutschen Seglerverbandes (DSV) und des Deutschen Motoryachtverbandes (DMYV). § 3 Zweck und Aufgaben Der MRV dient der Ausübung und Förderung des nicht beruflichen Yachtsportes, insbesondere des Fahrten-, Regatta-und Jugendsportes. Er will die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Wassersportes festigen und bei der Jugend für den maritimen Seefahrtgedanken werben. Der MRV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitgliedschaft über. Fördernde Mitglieder können Personen oder Personenvereinigungen werden, die die Arbeit des Vereins durch einen Beitrag unterstützen, im übrigen aber von den Rechten und Pflichten eines Mitgliedes frei sein wollen. Ehrenmitgliederwerden in Abstimmung mit den Beisitzern vom Vorstand ernannt. Von der Beitragspflicht im MRV sind sie befreit. § 4 Stützpunkte Der MRV ist in Stützpunkte gegliedert. Die Stützpunkte sind unabhängig in ihrer Geschäftsführung. Die Stützpunktewerden durch Stützpunktleiter geführt. Diese werden in den einzelnen Stützpunkten gewählt. Ihre Satzungen dürfen nicht zur MRV-Satzung in Widerspruch stehen. In Zweifelsfällen gilt die Regelung des MRV. Neue Stützpunkte werden auf Antrag durch den MRVV orstand zugelassen. Einzelheiten regelt eine Richtlinie über die Bildung von Stützpunkten. Der MRV-Vorstand beruft bei Bedarf eine Stützpunktleitertagung ein. Stützpunkte sind entweder Teil einer örtlichen Gliederung oder sind selbst eine örtliche Gliederung des DMB. § 5 Mitglieder Der Verein setzt sich zusammen aus: -ordentlichen Mitgliedern -Jugendmitgliedern -fördernden Mitgliedern -Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die der Seefahrt und dem maritimen Gedanken nahestehen, sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die die Ziele des MRV fördern wollen. Ordentliche Mitglieder(natürliche Personen) müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wer das27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Jugendmitglied werden. Die Jugendmitgliedschaft geht im Regelfall mit Vollendung des 18. Lebensjahres, spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres in die ordentliche § 6 Erwerb der Mitgliedschaft Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung des Beitritts erforderlich. Sie ist von dem Beitretenden zu unterschreiben. In der Beitrittserklärung muss sich der Beitretende ohne Einschränkung verpflichten, die Bestimmungen der Satzung anzuerkennen. Mit der Aufnahme/Übernahme ordentlicher Mitglieder in einen Stützpunkt werden zugleich die Mitgliedschaften im MRV und DMB erworben. Die Mitgliedschaft im MRV als Einzelmitglied ohne Zugehörigkeit zu einem Stützpunkt (Einzelfahrer) ist nur im Ausnahmefallmöglich. Ausnahmegenehmigungen können auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand ausgesprochen werden. § 7 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch eigene Kündigung, den Tod oder den Ausschluss eines Mitgliedes aus einem Stützpunkt bzw. dem MRV. Kündigt ein Mitglied die DMB-Mitgliedschaft, ist damit gleichzeitig die Kündigung der Mitgliedschaft im MRV und im Stützpunkt verbunden. Ein Mitglied kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens am 30. September des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Briefgegenüber dem Stützpunkt, ggf. dem Vorstand des MRV erklärt worden sein. Die fristgerechte Abgabe beim zuständigen Stützpunktleiter, ggf. beim Vorstand ist zur Fristwahrung ausreichend. Stirbt ein Mitglied, so gilt es mit Ende des Sterbemonats als ausgeschieden. Mitglieder können aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn das Mitglied dem Zweck oder dem Ansehen des MRV grob zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten die Satzung grob verletzt, Beitragsrückstände oder Nichterfüllung sonstiger Verpflichtungen, wenn diese trotz zweimaliger Mahnung für mehr als ein halbes Jahr nicht bezahlt oder erfüllt wurden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied ist von dem Ausschluss unverzüglich durch Einschreiben zu unterrichten. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitgliedinnerhalb von vier Wochen, vom Tag der Zustellung ab gerechnet, die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung des Stützpunktes ggf. des MRV verlangen. Es kann die Begründung dieser Mitgliederversammlung persönlich vortragen. Nacherfolgtem Ausschluss ist eine Wiederaufnahme nur dann möglich, wenn die Ausschlussgründe nicht mehr bestehen und der MRV-Vorstand der Wiederaufnahme zustimmt. Mitglieder, die aus dem MRV ausgeschieden sind, haben keine Ansprüche an das Vermögen des MRV. Die Mitgliedskarte ist zurückzugeben. Alle bestehenden Verpflichtungen werden im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses sofort fällig, als Fälligkeitstag gilt spätestens der Tag des Ausscheidens. Jugendmitgliederentrichten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und vom18. Lebensjahr bis zum Ausbildungsende, längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, einen Jugendbeitrag. Beitragsanteile, die an andere Verbände abzuführen sind, unterliegen nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Der Beitrag fördernder Mitglieder wird vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand kann im Einzelfall auf Antrag Ermäßigung, Erlass oder Stundung gewähren. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet. Stützpunkte können für die Erledigung der satzungsgemäßen Zwecke Zuschläge zum Beitrag erheben. § 10 Organe des MRV Organe des MRV sind: -Mitgliederversammlung -Vorstand § 8 Rechte und Pflichten Stimmrecht haben ordentliche und Ehrenmitglieder. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten und haben eine Stimme. Jugendmitglieder haben ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Stimmrecht, sofern sie den vollen Beitrag entrichten. Vorstandsmitglieder, auch Beisitzer, können nur ordentliche geschäftsfähige Mitglieder werden, die natürliche Personen sind. § 9 Beitrag Die Mitglieder haben Beiträge an den MRV zu entrichten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. §11 Vorstand Der Vorstand des MRV besteht aus: -Vorsitzender -stellvertretender Vorsitzender -Schatzmeister -Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von jeweils zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, im Wechsel der Vorsitzende und der Schatzmeister in den Jahren mit einer geraden Endziffer, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer in den Jahren mit einer ungeraden Endziffer. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Vorstandmuss der Vorstand ein ordentliches Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt im Sinne des BGB. Zur Sicherung und Durchführung satzungsgemäßer Ziele und Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse und einen Jugendwartberufen. Der Vorstand gibt sich hinsichtlich des Organisationsablaufes eine Geschäftsordnung. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. §12 Beisitzer Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren drei Beisitzer gewählt. Den Beisitzern obliegt die Beratung des Vorstandes und die Behandlung von Beschwerde Sachen. Der Vorstand kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. § 13 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. An der Teilnahme verhinderte ordentliche Mitglieder können teilnehmenden ordentlichen Mitgliedern schriftlich eine ungebundene Stimmvollmacht erteilen. Es können jedoch auf ein ordentliches Mitglied nicht mehr als 14 Stimmvollmachten übertragen werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens bis 30. September eines jeden Jahresdurchzuführen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es das Interesse des MRV erfordert. Sie sind ein zu berufen auf Verlangen von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe an den Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe. Es ist anzustreben, dass sie innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der Eingabe durchgeführt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ohne Verzug spätestens bis zum Ablauf des zweiten auf die Eingabefolgenden Monats einzuberufen, wenn der Antrag auf Auflösung gestellt wird. § 14 Einberufung und Beschlussfähigkeit Ordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand im Verkündungsorgan des MRV oder durch eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder mindestens drei Monate vor dem angesetzten Termin unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einberufen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt Satz 1 entsprechend; es entfällt jedoch die Einberufungsfrist von drei Monaten. Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand zehn Wochen vorher schriftlich vorliegen. Jede nach der Satzung einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. § 15 Leitung, Abstimmung und Protokoll Der Vorsitzende oder bei seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf Antrag eines teilnehmenden Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts Anderes vorschreibt. Der Schriftführer sorgt für die Protokollführung. Das Protokoll wird von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführerunterschrieben. Eine Kurzfassung wird im Verkündungsorgan des MRV veröffentlicht. §16 Zuständigkeit Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: -Entgegennahme des Jahresberichtes -Genehmigung der Rechnungslegung für das Berichtsjahr -Entlastung des Vorstandes - Wahl der Vorstandsmitglieder - Wahl der Beisitzer -Abberufung von Vorstandsmitgliedern -Festsetzung der Beiträge -Genehmigung von Gemeinschaftsleistungen der Mitglieder Festsetzung des Höchstbetrages für die Aufnahme von Fremdmitteln Änderung der Satzung Auflösung des MRV und Wahl der Liquidatoren Entscheidung über ordnungsgemäß vorgelegte Anträge Jede streitende Partei benennt zwei Mitglieder. Diese wählen einen unparteiischen Vorsitzenden als fünftes Mitglied. Dieser muss nicht Mitglied des MRV sein. Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind endgültig und bindend. § 17 Besondere Stimmenverhältnisse Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Änderung der Satzung bedürfen einer Stimmenmehrheit von 3/4der erschienenen und vertretenen Mitglieder. Vorstandsmitglieder können nur abberufen werden, wenn mindestens20% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend odervertreten sind. Die Auflösung ist nur mit Zustimmung von mindestens 50% aller stimmberechtigten Mitglieder möglich. § 21 Auflösung Bei Auflösung des MRV oder Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes fällt das Vermögen des MRV dem Sozialwerk im Deutschen Marinebund e. V. zu. Dieses darf es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden. Die ordnungsgemäße Liquidation des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand oder den von der Mitgliederversammlung gewählten Liquidatoren. Das Vermögender Stützpunkte ist nicht Bestandteil des MRV Vermögens. § 18 Geschäftsjahr, Abschluss, Jahresbericht Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zum Schluss eines Kalenderjahres hat der Vorstand einen Jahresbericht aufzustellen. Der Schatzmeister hat die Vermögensverhältnisse des Vereins zu erläutern. § 22 Verkündungsorgan Das Verkündungsorgan des MRV ist die Verbandszeitschrift des DMB. Sie wird allen Mitgliedern, ausgenommen Jugendmitgliedern mit Jugendbeitrag, zugestellt. § 19 Rechnungsprüfung Das Rechnungs- und Belegwesen des MRV wird durch die Kassenprüfer des DMB e.V. geprüft. Es bleibt der Mitgliederversammlung überlassen, auf Antrag im Einzelfall andere Prüfer zu bestimmen. Die Kassenprüfer legen ihren schriftlichen Bericht der nächsten Mitgliederversammlung vor. § 20 Schlichtung Zur Schlichtung von persönlichen Streitigkeiten und Ehrenfragenzwischen Stützpunkten oder Mitgliedern des MRV, die aus dem MRV-Verhältnis entstanden sind, wird im Bedarfsfall ein Schlichtungsausschuss gebildet. § 23 Schlussbestimmung Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen einzuleiten und durchzuführen, die das zuständige Amtsgericht hinsichtlich der Eintragung in das Vereinsregister und die zuständige Finanzbehörde hinsichtlich der Gemeinnützigkeit vorschreiben. Diese Satzung trat mit Wirkung vom 04. Mai 1972 in Kraft. Sie wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 29. Mai 1999 neu gefasst und beschlossen. Norbert Ballhorn stv. VorsitzenderKarin Voß Schriftführer |
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